Innenhaftung

Innenhaftung

Diese Seite gibt Ihnen eine Übersicht über die verschiedenen Haftungen, die einen Geschäftsführer bzw. Manager eines Unternehmens, das eine juristische Person ist, bedrohen, falls er seine Aufgabe nicht ordentlich erfüllt. Eine Haftung gegenüber der juristischen Person kann im Falle einer Insolvenz oder anderweitig auftreten. In allen Fällen geht es um den vom Unternehmen erlittenen Schaden, für den der Geschäftsführer bzw. Manager persönlich haftbar gemacht wird. Eine solche Situation entsteht oft, wenn die Anteilseigner nicht mit dem Kurs der Führungskraft einverstanden sind, wonach der gerügte Geschäftsführer bzw. Manager entlassen wird und dessen Nachfolger eine gründliche Prüfung dessen Geschäftspolitik vornimmt. Ein solcher Wechsel der Geschäftsleitung kann dazu führen, dass eine Führungskraft noch Jahre nach dem Abschied mit einer Haftbarmachung konfrontiert wird.

Ordentliche Aufgabenerfüllung
Jeder Geschäftsführer bzw. Manager eines Unternehmens, das eine juristische Person ist, hat seine Aufgabe ordentlich zu erfüllen. Das bedeutet, dass er pünktlich, gewissenhaft und im Interesse des Unternehmens zu handeln hat. Versäumt er diese Aufgabe, dann handelt er schlecht und das Unternehmen kann diese Führungskraft für den vom Unternehmen erlittenen Schaden haftbar machen. Die Beantwortung der Frage, wann eine schlechte Aufgabenerfüllung als Führungskraft vorliegt, ist jedoch komplex und bedarf einer fachkundigen Analyse. Die Beurteilung der Grenze zwischen einer ordnungsgemäßen und einer nicht ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung ist von Fall zu Fall von einem spezialisierten Rechtsanwalt vorzunehmen. Diese Frage muss nämlich dann auch vom Gericht beantwortet werden und von dessen Antwort hängt die Haftung ab.

Die Haftung kann zum Tragen kommen, wenn der Geschäftsführer bzw. Manager an einer Ausschüttung an Anteilseigner mitwirkt, obwohl das Unternehmen eigentlich in einer (zu) schlechten Finanzlage verkehrt. In einem solchen Fall wird das Vermögen der Gesellschaft ausgehöhlt, wofür die Führungskraft des Unternehmens haftbar gemacht werden kann. Auch Fehlentscheidungen, wie beispielsweise vollkommen unrentable Investitionen, können dazu führen, dass die Führungskraft  mit einem Haftungsproblem konfrontiert wird. Ferner treten regelmäßig Fälle von Haftung in Unternehmen auf, in denen die Führungskraft auch der Großanteilseigner ist und gegen den Willen der Minderheitsanteilseigner Unternehmensteile an sich selbst oder ein befreundetes Unternehmen verkauft. So zeigte es sich in der aktuellen Sache anlässlich der Insolvenz von Ceteco im Jahre 2000 noch einmal klar und deutlich, dass Geschäftsführer, Manager und Aufsichtsräte, die zwar bestens informiert sind, jedoch auch dann nicht eingreifen, wenn deutlich ist, dass die interne Organisation des Unternehmens nicht mehr für dessen Umfang ausreicht, für das Scheitern des Unternehmens haften. Das alles sind Beispiele einer schlechten Aufgabenerfüllung.

 

Bei Fehlentscheidungen der Geschäftsleitung haften alle Mitglieder der betreffenden Geschäftsführung. Ein individueller Geschäftsführer bzw. Manager kann sich der Haftung nicht entziehen, indem er die Schuld auf einen anderen, individuellen Geschäftsführer bzw. Manager abschiebt. Jedes Mitglied einer mehrköpfigen Geschäftsleitung haftet im Prinzip für alle anderen, auch wenn dieses Mitglied bei den Fehlentscheidungen gefehlt hat. Erklärt der Geschäftsführer bzw. Manager,  dass er selbst nicht über bestimmte Kenntnisse oder Fähigkeiten verfügt, so führt das im Prinzip nicht zu einer Haftungsbefreiung. Wer Geschäftsführer bzw. Manager eines Unternehmens wird, muss die gesamte Aufgabe der Unternehmensführung gut und sachkundig ausüben. Er hat ausschließlich dem Interesse des Unternehmens zu dienen und darf dabei sein persönliches Interesse nicht ins Gewicht fallen lassen.

Im Hinblick auf diese Risiken ist es von großer Bedeutung, dass Sie sich, bevor Sie eine Position als Geschäftsführer oder Manager annehmen, von einem Fachmann über die betreffenden Konsequenzen beraten lassen. Auch wenn Sie selbst eine Führungskraft haftbar machen wollen, brauchen Sie eine sachkundige Beratung. Die Vorgeschichte und Handelsweise der Führungskraft wird dann gründlich geprüft, sodass Sie Einsicht in die Erfolgschance einer eventuellen Haftbarmachung erhalten.

Misswirtschaft innerhalb des Unternehmens: Untersuchung durch das Gericht!
Bei Fehlentscheidungen eines Geschäftsführers, Managers oder einer anderen Führungskraft kann es – neben der Haftung – auch noch andere Folgen geben. Die Niederlande haben ein besonderes Handelsgericht,  die Unternehmenskammer des Gerichtshofs Amsterdam  , das mit Untersuchungen von Unternehmen, die eventuell eine nicht ordnungsgemäße Geschäftspolitik führen, beauftragt ist. Eine solche Untersuchung wird ‚Enquête‘ genannt und kann von einem anderen Anteilseigner, den Gewerkschaften oder einem Insolvenzverwalter beim Gericht beantragt werden. ‚Enquêtes‘  kommen oft in die Medien. So haben die Untersuchungen bei der Bank ABN AMRO, bei der Baggergesellschaft HBG und dem Immobilienfonds Rodamco viel Staub aufgewirbelt. Eine Untersuchung ist nicht nur bei börsennotierten Unternehmen, sondern vor allem auch bei mittelgroßen, mittleren und kleinen Unternehmen ein effektives und oft genutztes Mittel, um sich Klarheit zu verschaffen, die Ordnung wiederherzustellen und die gestörten Verhältnisse innerhalb eines Unternehmens zu sanieren.

Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Geschäftspolitik eines Unternehmens kann ein Antrag auf eine Untersuchung gestellt werden. Zum Beispiel dann, wenn die Beschlussfassung in eine Sackgasse geraten ist. Eine solche Sackgasse kann die Folge eines Konflikts zwischen den Führungskräften sein, der nicht einfach zu lösen ist. Oft ist eine Untersuchung auch  angebracht, wenn den Minderheitsanteilseignern Informationen vorenthalten werden, oder keine ausreichende Klarheit über eine eventuelle Verflechtung der Privatinteressen der Führungskräfte mit dem Interesse des Unternehmens geschaffen wird.

Das Untersuchungsrecht kann sich in den letzten Jahren eines sehr großen Interesses der betroffenen Personen verschiedener Unternehmen erfreuen. Die Anwälte von Borsboom & Hamm N.V. bieten Ihnen in diesem Bereich eine sachkundige Beratung, und zwar sowohl in der Beratungsphase als auch bei einem Verfahren vor der Unternehmenskammer. Ob Sie nun selbst Unternehmer sind und mit einem gegen Sie gerichteten Untersuchungsantrag konfrontiert werden, oder ob Sie selbst Anteilseigner sind und eine Untersuchung bei einem Unternehmen beantragen wollen. Herr Carl Hamm ist unser Fachanwalt im Bereich des Untersuchungsrechts und hat viele Verfahren für und gegen Unternehmen vor der Unternehmenskammer geführt. Die fachkundigen Anwälte von Borsboom & Hamm N.V. beraten Sie gerne in diesem Bereich.

Haftung für nicht richtig ausgeführte Rechtshandlungen der Gesellschaft
Neben den vorgenannten Haftungsarten gibt es noch verschiedene Haftungen für Handlungen, die von der Gesellschaft nicht richtig ausgeführt wurden. Zum Beispiel darf eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung [in den Niederlanden] lediglich unter bestimmten Bedingungen eigene Anteile erwerben. Ferner sind nur dann Ausschüttungen erlaubt, wenn das Eigenkapital nach der Ausschüttung noch über einem bestimmten Mindestniveau bleibt. Das Unternehmen darf auch niemals mehr als eine bestimmte Höchstzahl von eigenen Anteilen erwerben. Diese Regeln sollen eine Aushöhlung des Betriebsvermögens verhindern. Erfüllt ein Geschäftsführer bzw. Manager diese Bedingungen nicht und wirkt doch am Erwerb eigener Anteile mit oder nimmt Ausschüttungen vor, dann kann er für alle Schäden, die aus diesem Grund entstehen, haftbar sein.

Aus diesem Grund ist es sehr wichtig, dass Sie sich zuvor darüber beraten lassen, ob solche Handlungen in Ihrem Unternehmen stattfinden dürfen. Oder vielleicht sind Sie selbst Anteilseigner und haben mit einem Unternehmen Geschäfte getätigt, das Ihre Anteile ungesetzmäßig erworben oder eine Ausschüttung auf nicht richtige Weise vorgenommen hat, sodass Sie Schaden erleiden.