Externe aansprakelijkheid

Aussenhaftung

Außer der Haftung gegenüber dem Unternehmen selbst kommt es auch oft vor, dass ein am Unternehmen beteiligter Dritter – zum Beispiel ein Gläubiger, ein Lieferant oder ein Abnehmer, das Finanzamt oder das niederländische Ausführungsinstitut für Arbeitnehmerversicherungen ‚UWV‘ eine Führungskraft haftbar macht. Auch hier handelt es sich um eine komplexe Materie mit unterschiedlichen Risiken für die Führungskräfte, die zum Beispiel in den folgenden Fällen zum Tragen kommt:
• Haftung in der Gründungsphase des Unternehmens;
• direktes, unerlaubtes Handeln gegenüber einem Dritten;
• eine irreführende Vorstellung der Unternehmenslage;
• Haftung des Geschäftsführers bzw. Managers bei einer Insolvenz des Unternehmens;
• Haftung des Geschäftsführers bzw. Managers für rückständige Steuern und Sozialbeiträge.

Haftung in der Gründungsphase
Wird beim Start eines Unternehmens eine Gesellschaft gegründet, so sind bestimmte Formalitäten zu erfüllen. Die Gesellschaft muss beispielsweise mit einer notariellen Urkunde gegründet werden und ferner hat das Justizministerium eine „Unbedenklichkeits-bescheinigung“ auszustellen. Die Gesellschaft muss bei der Handelskammer eingetragen werden und Sie haben ein bestimmtes Mindestkapital für die Anteile in die Gesellschaft einzulegen.

In dieser Gründungsphase, also bevor Ihr Unternehmen eine vollständige Gesellschaft ist und alle Formalitäten abgerundet worden sind,  haften die Mitglieder der Geschäftsführung gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der Verpflichtungen der Vorgründungsgesellschaft. Das heißt, dass die Geschäftsführer bzw. Manager haftbar gemacht werden können, falls die gegründete Gesellschaft ihre Verpflichtungen nicht erfüllt. Das ist sogar dann möglich, wenn diese Führungskräfte nicht selbst die Gründer waren und angenommen haben, dass ihre Eintragung als Geschäftsführer bzw. Manager in das Handelsregister bereits stattgefunden hatte.

Beabsichtigen Sie eine Gesellschaft oder andere juristische Person für die Gründung eines Unternehmens zu nutzen, dann sollten Sie sich sachkundig beraten lassen, um nicht während oder nach der Gründung mit unangenehmen Konsequenzen konfrontiert zu werden. Oder vielleicht haben Sie Geschäfte mit einer Vorgründungsgesellschaft (die in den Niederlanden verpflichtet ist,  die Buchstaben ‚B.V. i.o.‘ auf dem Briefpapier zu nutzen) getätigt,  die ihre Verpflichtungen Ihnen gegenüber nicht erfüllt. Auch dann brauchen Sie eine sachkundige Beratung.

Unerlaubte Handlung
Führungskräfte können auch haftbar sein, wenn sie sich Dritten gegenüber nicht sorgfältig verhalten haben. Einige treffende Beispiele für unerlaubtes Handeln, für das die Führungskräfte persönlich haftbar gemacht werden können, zeigen die folgenden Praxisfälle.
• Geht ein Geschäftsführer bzw. Manager im Namen der Gesellschaft Verpflichtungen ein, obwohl er wissen konnte, dass die Gesellschaft diese Verpflichtungen nicht erfüllen kann und diesbezüglich auch keinen Regress bietet, dann kann die Führungskraft persönlich haftbar sein.
• Zeigt der Geschäftsführer bzw. Manager Zahlungsunwillen oder nimmt selektive Zahlungen vor, das heißt, dass er bestimmte Gläubiger bezahlt, aber andere Zahlungen an einen bestimmten Gläubiger unterlässt, dann kann er auch persönlich haftbar sein.
• Veranlasst der Geschäftsführer bzw. Manager die Gesellschaft dazu, einen von der Gesellschaft abgeschlossenen Vertrag nicht zu erfüllen, das heißt, wenn der Geschäftsführer bzw. Manager bewusst eine Nichtleistung forciert und dadurch der Gegenpartei der Gesellschaft Schaden zufügt, dann kann er auch persönlich haftbar sein. Das gilt sogar dann, wenn er nicht aktiv gehandelt und nur passiv zugeschaut hat, während die Gesellschaft die betreffende Leistung nicht erfüllt hat. Das Unterlassen von Eingreifen kann auch zu einer persönlichen Haftung führen.

Die unerlaubte Handlung als Grundlage für die persönliche Haftung von Geschäftsführern, Managern und Aufsichtsräten kommt viel vor. Vor allem auch darum, weil eine Aktion wegen unerlaubter Handlung im Prinzip für jeden offen steht, solange die betreffende Führungskraft direkt unsorgfältig gegen die geschädigte Person gehandelt hat und die Forderung nicht verjährt ist.

Aber nicht nur Geschäftsführer, Manager und Aufsichtsräte, sondern auch andere Führungskräfte von Unternehmen können mit einer Haftung aufgrund unerlaubter Handlung konfrontiert werden. Vor allem Anteilseigner, die sich intensiv um die Geschäftspolitik des Unternehmens, an dem sie beteiligt sind, kümmern, tragen das Risiko, (auch) für den Schaden, den Dritte, beispielsweise Gläubiger, erleiden, haftbar zu sein. Allerdings ist es hier erforderlich, dass der Anteilseigner direkt unsorgfältig gegen die Gläubiger des Unternehmens gehandelt hat. Das aktuelle Ceteco-Urteil zeigt in dieser Hinsicht deutlich, dass Anteilseigner, die alle Zugänge und Abgänge eines Unternehmens kennen und dennoch nicht eingreifen, wenn das Vermögen der Gesellschaft strukturell ausgehöhlt wird, den Gläubigern des Unternehmens gegenüber direkt haftbar sein können.

 

Alle Geschäftsführer, Manager und Aufsichtsräte, aber auch Anteilseigner und andere beteiligte Personen können früher oder später mit einer Haftbarmachung aufgrund unerlaubter Handlung konfrontiert werden. Sind Sie Geschäftsführer oder Manager einer juristischen Person, dann sollten Sie sich sachkundig über die Risiken und Möglichkeiten der Vermeidung oder Beschränkung einer Haftbarmachung beraten lassen. Werden Sie haftbar gemacht, dann brauchen Sie einen sachkundigen Prozessbevollmächtigten. Oder vielleicht wurden Sie selbst wegen des unerlaubten Handelns der Führungskraft einer juristischen Person benachteiligt und wollen Ihren Schaden bei dieser Person geltend machen.

Eine irreführende Vorstellung der Unternehmenslage
Wird die Finanzlage eines Unternehmens irreführend vorgestellt, zum Beispiel weil der Jahresabschluss oder Lagebericht falsche Daten enthält, dann können Dritte geschädigt werden. Diese Dritten könnten sich zum Beispiel auf den Jahresabschluss verlassen und Investitionen vornehmen, die nicht verantwortungsvoll sind. Man kann hier auch an einen Anteilseigner denken, der sich auf die Jahresziffern verlassen und Anteile erworben hat, deren Wert eigentlich viel niedriger ist. Oder an einen Lieferanten, der glaubte, mit einem florierenden Unternehmen Geschäfte zu tätigen, während er hinterher mit unbezahlten Rechnungen zurückbleibt. In einem solchen Fall können die Führungskräfte des Unternehmens für die irreführenden Finanzunterlagen und den deshalb von einem Dritten erlittenen Schaden haftbar sein.

Der Jahresabschluss wird traditionell als zähe Materie erfahren. Dennoch muss sich jedes Unternehmen und jeder Unternehmer damit beschäftigen. Die Erstellung des Jahresabschlusses fällt unter die Verantwortung der Geschäftsleitung. Bei Schwierigkeiten und Problemen können Sie sich von den Anwälten von Borsboom & Hamm N.V. unterstützen lassen. Erforderlichenfalls arbeiten sie dabei mit Spezialisten aus anderen Fachbereichen zusammen, wie zum Beispiel Wirtschaftsprüfern und Steuerexperten. Auch wenn Sie sich selbst auf Finanzunterlagen eines Unternehmens verlassen haben, die sich hinterher als falsch herausstellen, können Sie sich von den Anwälten von Borsboom & Hamm N.V. über die Regressmöglichkeiten sachkundig beraten lassen.

Haftung bij Insolvenz (WBF = niederländisches Gesetz über die Geschäftsführer- / Managerhaftung bei Insolvenz)(WBF)
Alle an einem Unternehmen beteiligten Personen hoffen, dass es mit dem Unternehmen immer gut geht. Bei Zahlungsproblemen kann das Unternehmen jedoch insolvent werden. Dann gilt nicht nur für die Geschäftsführer, Manager und Aufsichtsräte, sondern auch für alle (anderen) Personen, die sich intensiv um die Geschäftspolitik des Unternehmens gekümmert haben, dass sie vom Insolvenzverwalter des Unternehmens für die Insolvenz haftbar gemacht werden können. Diese Haftung erstreckt sich im Prinzip auf den gesamten Fehlbetrag der Insolvenz – was zu einem erheblichen Betrag auflaufen kann. Der Insolvenzverwalter prüft sehr gründlich das Verhalten der am Unternehmen beteiligten Personen (in jedem Fall) während der vor der Insolvenz abgelaufenen drei Jahre. Führt diese Ermittlung zu der Erkenntnis, dass eine Führungskraft ihre Aufgabe nicht ordentlich erfüllt hat, wobei diese schlechte Unternehmensführung eine wichtige Ursache für die Insolvenz gewesen ist, dann macht der Insolvenzverwalter den Fehlbetrag der Insolvenzmasse bei der betreffenden Führungskraft geltend. Dass den Führungskräften inzwischen die Entlastung erteilt worden ist, steht dieser Haftung nicht im Wege.

Nicht nur (ehemalige) Geschäftsführer, Manager und Aufsichtsräte, sondern jede Person, die im Unternehmen ein Wörtchen mitzureden hatte und die Geschäftspolitik des Unternehmens mitbestimmen konnte, kann haftbar gemacht werden. Das können Anteilseigner, aber zum Beispiel auch Wirtschaftsprüfer sein, die im großen Umfang die Position des Unternehmers übernommen haben. Zu Unrecht wird oft gedacht, dass man als Anteilseigner niemals haftbar sein kann. Hat man sich zu intensiv in den Hergang der Geschäfte des Unternehmens eingemischt, dann steht man auch als Anteilseigner einem realistischen Haftungsrisiko gegenüber. Die folgenden Praxisbeispiele illustrieren Fälle, in denen eine solche Person als tatsächlicher Entscheidungsträger eingestuft werden könnte.
• Wenn eine Person die Kontakte mit der Bank, mit dem Wirtschaftsprüfer und dem Finanzamt pflegt.
• Wenn eine Person die Lohnvereinbarungen mit den Arbeitnehmern trifft.
• Wenn eine Person dem Verwaltungspersonal des Unternehmens Aufträge erteilt.
• Wenn eine Person sich mit dem Anstellen und Entlassen von Mitarbeitern beschäftigt.
• Wenn eine Person mit (möglichen) Auftraggebern der Gesellschaft verhandelt.
• Wenn eine Person die Umsatzsteuererklärung erstellt und die Meldung der Zahlungsunfähigkeit usw. einreicht.
• Wenn ein Anteilseigner über alle Zugänge und Abgänge der betriebswirtschaftlichen Situation des Unternehmens informiert ist, die Gelegenheit hat, (mit Hilfe von Gesellschafterbeschlüssen oder anderweitig) die Situation zu beeinflussen und annehmen muss, dass das Unternehmen seine Verpflichtungen nicht mehr erfüllen kann, aber dennoch nicht eingreift.

 

Kurz gesagt, bei der Frage ob eine Person als tatsächlicher Entscheidungsträger (und was seine Haftung betrifft also als Geschäftsführer bzw. Manager) eingestuft wird, geht es immer um die Umstände des jeweiligen Falls. Als Faustregel hat zu gelten, dass die Gefahr der Haftbarmachung einer solchen Person im Insolvenzfall des Unternehmens desto größer ist, je eindringlicher und länger sie sich um den Hergang der Geschäfte oder die Geschäftspolitik  gekümmert hat.

Geschäftsführer/ Manager, Aufsichtsräte und die vorgenannten tatsächlichen Entscheidungsträger können haftbar gemacht werden, wenn sie das Unternehmen offensichtlich schlecht geleitet haben. Das ist fast immer der Fall bei Vorsatz und Betrug, aber auch wenn man das Unternehmen leichtsinnig und nicht verantwortungsvoll geleitet hat, kann eine Haftung zum Tragen kommen. Es muss mit anderen Worten die Rede von offensichtlich schlechter Unternehmensführung sein.

Im Prinzip muss der Insolvenzverwalter beweisen, dass eine offensichtlich schlechte Unternehmensführung vorliegt, und ferner muss er glaubhaft machen, dass diese schlechte Unternehmensführung eine wichtige Insolvenzursache ist. Es gibt jedoch Fälle, in denen die Beweislast umgedreht wird. Das bedeutet, dass nicht der Insolvenzverwalter die schlechte Unternehmensführung beweisen muss, sondern dass die Führungskraft zu beweisen hat, dass es eine andere wichtige Insolvenzursache anstelle der schlechten Aufgabenerfüllung gibt. Diese erhebliche Verschlechterung der Position der haftbar gemachten Führungskraft kann in zwei Fällen auftreten, nämlich dann, wenn die Unternehmensleitung die Verpflichtung zur Führung einer ordnungsgemäßen Buchhaltung nicht erfüllt hat, oder wenn die Unternehmensleitung die Jahresabschlüsse nicht rechtzeitig, das heißt spätestens dreizehn Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs, bei der Handelskammer hinterlegt hat. Hat sich die Unternehmensleitung auf diese Weise verhalten, dann ist die Kennzeichnung ’schlechte Unternehmensführung‘ unwiderruflich. Die Unternehmensleitung kann sich dann lediglich dadurch verteidigen, dass glaubhaft gemacht wird, dass die schlechte Unternehmensführung keine wichtige Insolvenzursache gewesen ist.

Kann eine Führungskraft beweisen, dass die schlechte Aufgabenerfüllung der Unternehmensleitung nicht ihm vorzuwerfen ist, und dass sie das Treffen von Maßnahmen zur Abwendung der Folgen der schlechten Unternehmensführung nicht versäumt hat, dann trägt die Führungskraft keine Haftung. Dieser Beweis ist in der Praxis keine einfache Aufgabe, für die eine genaue Analyse des Hergangs sowie der sachkundige Beistand eines erfahrenen Prozessbevollmächtigten erforderlich sind.

Haftung für nicht abgeführte Steuern und Sozialbeiträge (WBA = niederländisches Gesetz über die Geschäftsführer-/ Managerhaftung)
In bestimmten Fällen können Führungskräfte und tatsächliche Entscheidungsträger auch dem Finanzamt gegenüber haften. Diese Haftung kann zum Tragen kommen, wenn die Gesellschaft ihre Steuer- und Sozialbeitragsschulden nicht bezahlt hat, und eine offensichtlich schlechte Unternehmensführung dieser Führungskräfte oder tatsächlichen Entscheidungsträger vorliegt.

Kann ein Unternehmen die Steuerschulden und Beiträge für die Arbeitnehmerversicherungen nicht rechtzeitig bezahlen, dann hat dieses Unternehmen dem Finanzamt diese Zahlungsunfähigkeit unverzüglich zu melden. Können die Beiträge für die Arbeitnehmerversicherungen nicht innerhalb der Zahlungsfrist bezahlt werden, dann ist diese Tatsache dem niederländischen Ausführungsinstitut für die Arbeitnehmerversicherungen UWV ebenfalls unverzüglich zu melden. Handelt es sich um Beiträge für die vorgeschriebene Beteiligung an einer Betriebsrentenkasse, dann muss die Meldung der Rentenkasse zugestellt werden. Eine Meldung der Zahlungsunfähigkeit bei einer dieser Instanzen gilt jedoch nicht auch zugleich als Meldung bei einer der anderen Instanzen, was oft gedacht wird. Die Gesellschaft muss jede beteiligte Instanz separat über die Zahlungsunfähigkeit informieren. Das kann mündlich oder schriftlich geschehen, wenn nur deutlich wird, um welche Schulden es sich handelt, und welche Ursachen dem Ausbleiben der Zahlung zu Grunde liegen. Dabei kann das sogenannte Meldeformular genutzt werden, das bei den Ausführungsinstanzen erhältlich ist.

Hat das Unternehmen das Finanzamt, UWV und die Rentenkasse sofort informiert, als bekannt wurde, dass Steuerschulden, Beiträge für die Arbeitnehmerversicherungen/ Einheits-versicherungen oder Rentenbeiträge nicht mehr bezahlt werden können, dann ist es für das Finanzamt, UWV und die Rentenkasse schwieriger, die Führungskräfte persönlich haftbar zu machen. In diesem Fall haben nämlich das Finanzamt, UWV und die Rentenkasse zu beweisen, dass das Ausbleiben der Zahlung von Steuer- und Beitragsschulden die Folge der offensichtlich schlechten Unternehmensführung in einem Zeitraum von drei Jahren vor der Meldung ist, wobei die schlechte Unternehmensführung der betreffenden Führungskraft vorzuwerfen ist. Was den Begriff  ’schlechte Unternehmensführung’ betrifft, können Sie die Beispiele des WBF zu Rate ziehen. Wurde die Meldung der Zahlungsunfähigkeit nicht oder nicht richtig vorgenommen, beispielsweise weil Daten fehlen, dann darf die Ausführungsinstanz von einer schlechten Unter-nehmensführung ausgehen. In diesem Fall ist es für die Führungskraft viel schwieriger, sich einer Haftbarmachung zu entziehen.

Manchmal kann es im Interesse der Führungskraft wie auch des Finanzamts oder UWV sein, keinen Prozess über die Haftung der betreffenden Führungskraft zu führen. Die Frage, ob die Führungskraft haftbar ist, kann man nämlich in vielen Fällen nicht so einfach beantworten. Oft wird erst nach einer gründlichen Ermittlung deutlich, wo die Fehler genau liegen und wer dafür haftbar ist. Deshalb kommt es regelmäßig vor, dass ein Vergleich mit der Ausführungsinstanz abgeschlossen wird. Die Führungskraft bezahlt dann zum Beispiel lediglich einen Teil der Schuld, wonach die Haftung für den Rest erlassen wird. Vorteil eines solchen Vergleichs ist, dass die Kosten, der Aufwand und die Risiken eines Verfahrens vor Gericht vermieden werden.